BVG
Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) regelt in Deutschland die staatliche Versorgung von Kriegsopfern des Zweiten Weltkrieges. Durch die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften bei sonstigen Personenschäden stellt es mittlerweile die zentrale Vorschrift des sozialen Entschädigungsrechts dar.
Das Gesetz gilt nach § 68 SGB I als besonderer Bestandteil des Sozialgesetzbuches und wird zum 1. Januar 2024 in das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch eingeordnet.
Es ist anzuwenden bei gesundheitlichen Schäden durch (§ 1)
- militärischen oder militärähnlichen Dienst
- unmittelbare Kriegseinwirkung
- Kriegsgefangenschaft
- Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit
- eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
- einen Unfall, wenn der Geschädigte auf dem Weg war, um entweder eine Leistung nach dem Gesetz zu erlangen oder auf Anforderung einer Versorgungsbehörde oder eines Gerichts zu erscheinen hatte oder der Unfall bei einer solchen Maßnahme stattfand.
Außerdem gilt das Gesetz für Personen, die bereits Leistungen nach mindestens einem der folgenden Gesetzen erhalten
- Gesetz über den Ersatz der durch den Krieg verursachten Personenschäden (Kriegspersonenschädengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1927
- Gesetz über den Ersatz der durch die Besetzung deutschen Reichsgebiets verursachten Personenschäden (Besatzungspersonenschädengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 1927 (RGBl. I S. 103)
- Deutsche, die in der Zeit vom 18. Juli 1936 bis 31. März 1939 in Spanien auf republikanischer Seite gekämpft haben (Spanischer Bürgerkrieg) und
- Hinterbliebene der obigen Personen
- Vertriebene, die im Vertreibungsgebiet nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges Wehrdienst leisten mussten und dabei beschädigt wurden
Militärischer und militärähnlicher Dienst war folgender Dienst
- Musterung, Eignungsprüfung und Wehrüberwachung durch die Wehrmacht
- Dienst als Soldat oder Wehrmachtbeamter und sonstiger Dienst aufgrund einer Einberufung oder Befehl des Befehlshaber oder freiwilliger Dienst in der Wehrmacht
- Einschiffung auf einem Schiff der Wehrmacht oder einem ihrer Hilfsschiffe
- Dienst der Reichsbahnbediensteten und der Beamten der Zivilverwaltung, deren Dienst in der Wehrmacht angeordnet wurde
- Dienst der Militärverwaltungsbeamten
- Dienst der männlichen und weiblichen Wehrmachthelfer
- Dienst bei der Freiwilligen Krankenpflege im Krieg,
- Dienst bei der Pferdebeschaffungskommission der Wehrbezirkskommandos,
- Dienst der Jungschützen, Jungmatrosen und Unteroffizierschüler der Luftwaffe,
- Reichsarbeitsdienst,
- Dienst aufgrund der Dritten Verordnung zur Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung (Notdienstverordnung)
- Dienst in Wehrertüchtigungslagern,
- Dienst in der Organisation Todt für Zwecke der Wehrmacht
- Dienst im Baustab Speer/Osteinsatz für Zwecke der Wehrmacht
- Dienst im Luftschutz auf Grund der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz
- Dienst im Deutschen Volkssturm
- Dienst in der Feldgendarmerie
- Dienst in den Heimatflakbatterien
Seit seinem Inkrafttreten wurde das Bundesversorgungsgesetz mehrmals geändert worden, u. a. regelmäßig zur Fortschreibung der im Gesetz bestimmten Leistungsbeträge.[2] Die letzte größere Änderung erfolgte durch 14 und 15 des Bundesteilhabegesetzes.
Das Bundesversorgungsgesetz fand in dem in Art. 3 Einigungsvertrag genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) vom 1. Januar 1991 an Anwendung.