SED Unrechtsrente

 

Quelle und Zitat: Landesamt für Inneres, Soziales und Gesundheit des Landes Sachsen

https://www.lds.sachsen.de/soziales/

 

Die Opferrente -

Besondere Zuwendung für Haftopfer gem. § 17a Strafrechtliches

Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)

 

Der Anspruch auf besondere Zuwendung für Haftopfer (die so genannte SED-Opferrente) wurde mit dem dritten Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR im August 2007 in das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz eingefügt und hat mit Inkrafttreten des Gesetzes  zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes vom 22. November 2019 seine heutige Fassung gefunden.

Anspruch auf Soziale Entschädigungsleistungen haben folgende Personen:

  • Opfer staatlichen Unrechts in der DDR nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)
  • Häftlinge, die vor 1990 im Ausland aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen wurden, nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG)

Antrag und Verfahren für den Bezug der SED-Opferrente

I. Kreis der Anspruchsberechtigten und die Anspruchsvoraussetzungen

  1. Jeder Bürger, der in der Zeit vom 8.Mai 1945 bis zum 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet aus politischen Gründen inhaftiert war, hat die Möglichkeit sich in einem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren wegen der zu Unrecht erlittenen Haftzeit rehabilitieren zu lassen. Das Rehabilitierungsgericht entscheidet, ob eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung gegeben ist und legt die zu Unrecht erlittene Haftzeit verbindlich fest.
  2. Mit dem gerichtlichen Rehabilitierungsbeschluss in der Hand kann der Betroffene soziale Ausgleichsleistungen geltend machen. Dazu gehört neben der Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG auch die sog. SED-Opferrente, wenn die zu Unrecht erlittene Haftzeit mindestens 90 Tage andauerte.
  3. Die Dauer der zu Unrecht erlittenen Haftzeit kann auch durch Vorlage einer Rehabilitierungs- oder Kassationsentscheidung nach Maßgabe des Rehabilitierungsgesetzes vom 6.September 1990 oder eine Bescheinigung über die Anerkennung als ehemaliger politischer Häftling (§ 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz - HHG) erfolgen.
  4. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer in Höhe von max. 330 Euro wird gewährt, wenn der Betroffene in seiner wirtschaftlichen Lage als besonders beeinträchtigt einzustufen ist (II.) und keine Ausschließungsgründe einer Wiedergutmachung (III.) entgegenstehen.
II. Besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage


Eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage besteht, wenn das persönliche Einkommen des Berechtigten (1.) die maßgebliche Einkommensgrenze (2.) nicht übersteigt. Die im Einzelfall maßgeblichen Einkommensgrenzen errechnen sich mit der so genannten Regelbedarfsstufe des § 28 SGB-XII.
 
1. Persönliches Einkommen des Berechtigten
Bei der Feststellung, ob das anzurechnende Einkommen eines Antragstellers die Schwelle der wirtschaftlichen Beeinträchtigung im Sinne des § 17a Abs. 2 StrRehaG unterschreitet, gelten folgende Grundsätze:

  1. Bei der Berechnung des persönlichen Einkommens des Antragstellers bleiben unberücksichtigt:
    1. persönliches Einkommen des Ehegatten oder Lebensgefährten des Antragstellers
    2. Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen.
    3. Kindergeld
    4. Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe)
       
  2. Bei der Berechnung werden alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, z.B. Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit, aus der Land- und Forstwirtschaft, aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung, angerechnet.
     
  3. Bei der Berechnung des persönlichen Einkommens des Antragstellers werden in Abzug gebracht:
    1. die zu entrichtete Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
    2. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, soweit die Beitragsleistung gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen ist.

2. Maßgebliche Einkommensgrenzen (ab 1. Januar 2020):

  1. für alleinstehende Berechtigte (3-fache Regelbedarfsstufe 1) 1296,- Euro
  2. für verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Berechtigte sowie in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebende Berechtigte (4-fache Regelbedarfsstufe 1) 1728,- Euro 
  3. für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht (1-faches der Regelbedarfsstufe 1) 432,- Euro
     

3. In welcher Höhe besteht der Anspruch auf Opferrente?

Ob und in welcher Höhe die Opferrente zu gewähren ist, ergibt sich aus der Differenz zwischen dem oben bestimmten (Netto-)einkommen und der einschlägigen Einkommensgrenze.
Unterschreitet das Einkommen die Einkommensgrenze, so steht dem Antragsteller der volle Betrag von 330 € zu.
Überschreitet das Einkommen die Einkommensgrenze um weniger als 330 €, steht dem Antragsteller der Differenzbetrag zu.
Erst wenn das anzurechnende Nettoeinkommen die Einkommensgrenze um mehr als 330 € übersteigt, reduziert sich der Zahlungsanspruch auf Null.

III. Ausschließungsgründe
 
Wer ist von der Opferrente ausgeschlossen?

Keine sozialen Ausgleichsleistungen und damit auch keine Opferrente erhält – ggf. trotz Rehabilitierung – nach § 16 Abs. 2 StrRehaG, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder wer in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen in den Genuss der für die unschuldigen Opfer einer Gewaltherrschaft bestimmten Vergünstigungen nicht auch jene kommen, die ein Schicksal erfuhren, das sie selbst unter dem Schutz der Gewaltherrschaft anderen zugefügt haben. Sie haben den Anspruch auf Entschädigung für erlittenes Unrecht verwirkt.

Seit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften werden auch Betroffene von der Wiedergutmachung ausgeschlossen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Einzelhaftstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt wurden, wenn diese strafrechtliche Verurteilung noch im Bundeszentralregister eingetragen ist (§17a Abs. 7 StrRehaG).