§ 175 StGB Rente
Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945
wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen
(StrRehaHomG)
Am 22. Juli 2017 ist das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (kurz StrRehaHomG) und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Kraft getreten.
Das strafrechtliche Verbot einvernehmlicher homosexueller Handlungen und die daraus resultierende Strafverfolgung sind nach heutigem Verständnis in besonderem Maße grundrechts- und menschenrechtswidrig. Ziel des Gesetzes ist es, den Betroffenen den Strafmakel zu nehmen, mit dem sie bisher wegen einer solchen Verurteilung leben mussten. Die Rehabilitierung besteht aus der Aufhebung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen ergangenen Urteile und der Entschädigung der Betroffenen.
Das Gesetz
- hebt strafrechtliche Urteile und gerichtliche Unterbringungsanordnungen auf, die wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen aufgrund der (alten Fassungen der) §§ 175, 175a StGB bzw. des § 151 StGB-DDR ergangen sind,
- regelt die Erteilung einer Rehabilitierungsbescheinigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft zwecks Bestätigung der Urteilsaufhebung im Einzelfall,
- regelt die Entschädigung für eine Verurteilung oder eine Unterbringungsanordnung und ggf. einer erlittenen Freiheitsentziehung durch das Bundesamt für Justiz und
- regelt die Tilgung der Eintragung im Bundeszentralregister (BZR).
- Das "Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG)" vom 17.07.2017 ist am 21.07.2017 im Bundesgesetzblatt, BGBl. I, S. 2443, verkündet worden und nach seinem Art. 3 am Tag nach der Verkündung, also am 22.07.2017, in Kraft getreten.
Am 12.03.2019 hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz bekannt gegeben, dass nun über eine Richtlinie auch weitere Fälle entschädigt werden können, die vom StrRehaHomG nicht erfasst werden, weil keine strafrechtliche Verurteilung erfolgte. Danach können nun auch Personen entschädigt werden, gegen die aufgrund der genannten Verbotsvorschriften ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, die aufgrund dessen eine Freiheitsentziehung (Untersuchungshaft) erlitten haben oder die im Zusammenhang mit den vormals geltenden Verboten einvernehmlicher homosexueller Handlungen unter sonstigen außergewöhnlich negativen Beeinträchtigungen, etwa beruflicher, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art, zu leiden hatten.
Welche Verurteilungen werden rehabilitiert?
Nach § 1 StrRehaHomG werden mit Inkrafttreten des Gesetzes folgende Verurteilungen pauschal aufgehoben:
- Verurteilungen durch die Gerichte im Gebiet der alten BRD und im Gebiet der DDR
- in der Zeit nach dem 08.05.1945 bis einschließlich 10.06.1994
- wegen § 175 StGB, § 175 Abs. 1 Nr. 1 u. 3 StGB, § 175a Nr. 3 u. 4 StGB und § 151 StGB DDR.
Die Urteile werden mit dem Inkrafttreten des StrRehaHomG automatisch aufgehoben. Eines Antrags bedarf es dafür nicht. Aufgehoben werden auch Urteile, durch die keine Strafen verhängt worden sind, sondern durch die die Unterbringung des Verteilten angeordnet worden ist.
Keine Aufhebung von Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen mit Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren
Nicht aufgehoben werden Verurteilungen von Männern wegen homosexueller Handlungen mit Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren.
In der CDU/CSU gibt es starke Kräfte, die alle Rechtsverbesserungen für Lesben und Schwule ablehnen. Die CDU/CSU war immer erst zu Rechtsverbesserungen bereit, wenn die Gerichte sie dazu gezwungen haben. Auch ihren Widerstand gegen das Rehabilitierungsgesetz hat die CDU/CSU offenbar nur zähneknirschend aufgegeben und deshalb - wohl als „Trostpflaster“ - im Rechtsausschuss in letzter Minute eine Einschränkung der Rehabilitierung durchgesetzt.
Dem StrRehaHomG liegt das Konzept zugrunde, dass alle Verurteilungen wegen einvernehmlicher sexueller Handlungen aufgehoben werden sollen, die nur deshalb erfolgt sind, weil die Männer die sexuellen Handlungen nicht mit Frauen oder weiblichen Jugendlichen, sondern mit Männern oder männlichen Jugendlichen vorgenommen haben. Demgemäß sah der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, dass Verurteilte rehabilitiert werden sollten, die mit Männern oder Jugendlichen ab 14 Jahren einvernehmlich sexuelle Handlungen vorgenommen hatten; denn sie wären damals nicht verurteilt worden, wenn sie die sexuellen Handlungen mit Frauen oder weiblichen Jugendlichen ab 14 Jahren begangen hätten. Bis zur endgültigen Streichung des § 175 im Jahre 1994 lag die Schutzaltersgrenzen für einverständliche sexuelle Handlungen von Männern mit weiblichen Jugendlichen bei 14 Jahren und für einvernehmliche sexuelle Handlungen mit männlichen Jugendlichen bei 18 Jahren.
Da heutzutage ein Schutzalter von 16 Jahren gilt, hat die CDU/CSU aber im Rechtsausschuss durchgesetzt, dass Verurteilungen wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen mit Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren nicht rehabilitiert werden. Damit bleiben Bereiche von der Rehabilitierung ausgeschlossen, die bei Heterosexualität nicht strafbar waren. Damit lässt man symbolisch einen Teil des § 175 StGB wiederauferstehen. Das ist Diskriminierung pur.
Weitere Einschränkungen der Rehabilitierung: Teilbarkeit von Urteilen
§ 2 StrRehaHomG regelt den Fall, dass ein Urteil auch wegen anderer Strafvorschriften ergangen ist. Dann wird nur der Teil des Urteils aufgehoben, der auf den im Abschnitt 1 aufgezählten Strafvorschriften beruht.
Gemeint sind damit die Fälle, in denen ein Mann wegen mehrere Delikte verurteilt worden ist, wie z.B. wegen § 175 StGB einerseits und wegen Diebstahls (§ 242 StGB) andererseits. Die Verurteilung ist dann wegen Vergehens gegen § 175 StGB in Tatmehrheit mit Vergehen gegen § 242 StGB erfolgt. In solchen Fällen ist ein Urteil teilbar.
Dagegen ist ein Urteil nicht teilbar, wenn der Verurteilten nur eine Tat im Rechtssinn begangen hat, diese aber gegen mehrere Strafvorschriften verstößt, wenn er z.B. die sexuellen Handlungen mit einem Jungen von 12 Jahren begangen hat. Dann ist die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) in Tateinheit mit Vergehen gegen § 175 StGB erfolgt.
Da in solchen Fällen das Urteil nicht teilbar ist, scheidet eine Rehabilitierung aus.
Die Delikte, die mit § 175 oder § 151 StGB DDR in Tateinheit stehen können, drohen schwerere Strafen an als diese Delikte. Die Strafverfolgung ist deshalb mit Sicherheit nicht auf die milderen Vorschriften beschränkt worden, was zur Folge gehabt hätte, dass die tateinheitlich begangenen schwereren Straftatbestände nicht im Urteil aufgeführt worden sind.
Ausweislich der Amtlichen Begründung des StrRehaHomG (BT-Drs. 18/12038 v. 24.04.2017, S. 19) hat der Gesetzgeber aber befürchtet, dass das doch geschehen sein könnte. Er hat deshalb in § 1 Abs. 1 Halbs. 2 StrRehaHomG angeordnet, dass eine Rehabilitierung ausscheidet, wenn den Verurteilungen sexuelle Handlungen zugrunde liegen, die den Tatbestand folgender Strafvorschriften erfüllen:
- des § 174 StGB (sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen),
- des § 174a StGB (sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen),
- des § 174b StGB (sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung),
- des § 174c StGB (sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses) oder
- des § 182 StGB (sexueller Missbrauch von Jugendlichen).
Das wäre unproblematisch, wenn der Gesetzgeber nicht auf die heutigen Fassungen der Vorschriften abgestellt hätte, sondern auf die zur Tatzeit geltenden Fassungen. Denn wenn Verurteilte tateinheitlich auch die genannten Strafvorschriften in der damals geltenden Fassung verwirklicht hatten, sind diese mit Sicherheit im Urteil mit aufgeführt worden und eine Rehabilitierung ist dann ohnehin ausgeschlossen.
Aber nach dem Wortlaut des Gesetzes muss geprüft werden, ob die Tathandlungen der Verurteilten den Tatbestand der betreffenden Vorschriften in ihrer heutigen, aktuellen Fassungen erfüllen. Wenn das der Fall ist, scheidet eine Rehabilitierung aus. Die betreffenden Vorschriften sind aber nach 1994 immer wieder verschärft worden. § 174c und die einheitliche Jugendschutzvorschrift des § 182 StGB sind erst nach dem 10.06.1994 in Kraft getreten. Die Rehabilitierung muss deshalb möglicherweise wegen einer Tatvariante abgelehnt werden, die zur Tatzeit bei Heterosexuellen noch nicht strafbar war. Auch insoweit bleibt deshalb der § 175 StGB bestehen.
Allerdings hat diese Einschränkung der Rehabilitierung wenig praktische Bedeutung. Die Strafrichter pflegen in ihren Urteilen nur das festzustellen, was die Verurteilung trägt. Sie pflegen keine zusätzlichen Feststellungen zu treffen, die nur für zukünftige, noch nicht geltende Strafvorschriften von Bedeutung sind. Dass die mindestens 23 Jahre alten Urteile Feststellungen enthalten, die nach heutigem Recht eine zusätzliche Verurteilung zulassen würden, wird kaum vorkommen.
Rehabilitierungsbescheinigung von der Staatsanwaltschaft
Die Betroffenen können sich ihre Rehabilitierung von der Staatsanwaltschaft bescheinigen lassen. Antragsberechtigt sind die Verurteilten, nach ihrem Tod die Ehegatten, die Lebenspartner, die Verlobten, die Kinder, die Eltern und die Geschwister.
Zuständig ist die Staatsanwaltschaft des erstinstanzlichen Gerichts, das das Urteil erlassen hat. Antragsberechtige, die nicht mehr wissen, welches Gericht das Urteil erlassen hat, können sich an die für ihren Wohnort zuständige Staatsanwaltschaft wenden. Wenn in solchen Fällen der Antragsteller im Ausland wohnt, kann er sich an die Staatsanwaltschaft Berlin wenden.
Glaubhaftmachung
Die Akten über die Strafverfolgung und -vollstreckung werden in der Regel nicht mehr vorhanden sind. Deshalb genügt die Glaubhaftmachung. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen in erster Linie Urteilsausfertigungen und Bescheinigungen über verbüßte Haftzeiten in Betracht, auch anderweitige Schriftstücke oder ggf. Zeugenaussagen.
Eidesstattliche Versicherung
Die eidesstattliche Versicherung wird ebenfalls zugelassen, allerdings beschränkt auf den Verurteilten.
Die eidesstattliche Versicherung umfasst die Erklärung darüber, wer wann durch welches Gericht wegen einer der im Abschnitt 1 genannten Strafvorschriften zu welcher Strafe verurteilt wurde, dass die der Verurteilung zugrunde liegende Handlung einvernehmlich erfolgte und dass der Verurteilungen keine sexuelle Handlung mit einer Person unter 16 Jahren (siehe Abschnitt 2) oder eine Handlung zugrunde liegt, die den Tatbestand der heutigen §§ 174, 174a, 174b, 174c oder 182 StGB erfüllen würde (siehe Abschnitt 3).
Eine falsche Versicherung an Eides statt ist strafbar, bei Vorsatz gemäß § 156 StGB, bei Fahrlässigkeit gemäß § 161 StGB.
Für die Rehabilitierungsbescheinigung werden keine Kosten erhoben.
Wofür und wie viel Entschädigung wird gezahlt?
Den rehabilitierten Personen steht folgende Entschädigung zu (§ 5 StrRehaHomG):
- 3.000 Euro je aufgehobenem Urteil und
- 1.500 Euro je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung.
Wenn ein Urteil nur teilweise aufgehoben worden ist (siehe Abschnitt 3), wird die Entschädigung für die erlittene Freiheitsentziehung proportional gekürzt.
Mit „Freiheitsentziehung“ ist nur die erlittene Strafhaft oder Unterbringung gemeint. Für erlittene Untersuchungshaft gibt es mittelbar eine Entschädigung, wenn sie auf die Strafhaft angerechnet worden ist. Dagegen gab es für Untersuchungshaft bis zur neuen Richtlinie keine Entschädigung, wenn das Ermittlungsverfahren ohne Verurteilung eingestellt worden ist.
Auch für den Verlust der beruflichen Existenz aufgrund des Ermittlungs- oder Strafverfahrens gab es bis zur Richtlinie 2019 keine Entschädigung. Das gilt selbst dann, wenn es den Verurteilten nach dem Verfahren nicht mehr gelungen ist, einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu finden, und wenn sie infolgedessen heute nur eine geringe Rente erhalten, so dass sie auf Sozialhilfe angewiesen sind.
Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht pfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Entschädigung gilt als steuerfreies Einkommen und wird nicht auf Sozialleistungen abgerechnet.
Entschädigungsverfahren (Antrag bis zum 21.07.2022)
Die Entschädigung muss binnen fünf Jahren ab dem Inkrafttreten des StrRehaHomG beim Bundesamt für Justiz beantragt werden. Antragsberechtigt ist nur der Verurteilte (§ 6 StrRehaHomG). Ein Formular zur Beantragung einer Entschädigung gemäß § 5 StrRehaHomG sowie einer Tilgung aus dem Bundeszentralregister gemäß § 4 StrRehaHomG finden Sie hier.
Für den Antrag auf Entschädigung wegen einer Verurteilung muss der Antragsteller entweder die Ausfertigung des Urteils oder die Rehabilitierungsbescheinigung der Staatsanwaltschaft vorlegen (siehe Abschnitt 4).
Für den Antrag auf Entschädigung wegen erlittener Freiheitsentziehung muss der Antragsteller die Zeiten der Freiheitsentziehung glaubhaft machen. Das kann auch durch eidesstattliche Versicherung geschehen.
Für das Entschädigungsverfahren beim Bundesamt für Justiz werden keine Kosten erhoben.
Weitergehende Ansprüche
§ 1 Abs. 5 StrRehaHomG schließt weitergehende Ansprüche aufgrund der Rehabilitierung aus. Insbesondere können die Rehabilitierten keine Ansprüche nach dem "Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen" (StrEG) geltend machen, auch wenn sie die strengen Beweisanforderungen des StrEG erfüllen können.
Neue Richtlinie 2019: Entschädigungen ohne strafrechtliche Verurteilung und für außergewöhnliche negative Beeinträchtigungen
Am 12.03.2019 hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz bekannt gegeben, dass nun über eine Richtlinie auch die Fälle entschädigt werden können, bei denen das bisher nicht möglich war. Es geht um die Entschädigung für
- die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, ohne dass es später zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen ist,
- Untersuchungshaft oder sonstige Maßnahmen der vorläufigen Freiheitsentziehung, ohne dass es später zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen ist,
- außergewöhnliche negative Beeinträchtigungen außerhalb einer Strafverfolgung, etwa beruflicher, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art.
Die Entschädigung beträgt im ersten Fall 500 EUR, im zweiten Fall 1.500 EUR je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung und im dritten Fall 1.500 EUR.
Die Entschädigungen können kumulativ nebeneinander gewährt werden, wenn die Voraussetzungen jeweils erfüllt sind.
Die Entschädigung wegen außergewöhnlicher negativer Beeinträchtigungen kann zusätzlich zu der Entschädigung nach dem Rehabilitierungsgesetz gewährt werden.
Antragsberechtigt sind nur die Betroffenen. Der Antrag muss bis zum 21.07.2022 beim Bundesamt für Justiz gestellt werden. Die Entschädigungen werden nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten siehe das Infoblatt des BMJV.
Wie viel Entschädigungszahlungen wurden geleistet?
Laut dem Bundesjustizministerium wurden bis zum 01. Oktober 2020 insgesamt 174 Anträge nach dem StrRehaHomG aufgrund einer (oder mehrerer) Verurteilung(en) gestellt. In 111 Fällen erfolgte eine Entschädigung aufgrund erlittener Freiheitsentziehung.
Nach der Richtlinie von 2019 wurden 114 Anträge gestellt. In 28 Fällen davon erfolgte eine Entschädigung aufgrund eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens. In 13 Fällen erfolgte eine Entschädigung aufgrund von Untersuchungshaft oder sonstiger vorläufiger Freiheitsentziehung. In 91 Fällen erfolgte eine Entschädigung aufgrund einer sonstigen außergewöhnlich negativen
Beeinträchtigung.
Bisher wurden insgesamt 798.500 Euro an Entschädigung ausgezahlt.