Krankengeld

 

Was ist Krankengeld und wer bekommt es?

Das Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in § 44 SGB V und nachfolgend geregelt. 

Das Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung

Das Krankengeld wird dann gezahlt, wenn eine sozialversicherungspflichtig angestellte Arbeitnehmer*in nach der Entgeltfortzahlung der Arbeitgeber*in (in der Regel 6 Wochen) kein Arbeitsentgelt mehr bekommt, weil die Arbeitnehmer*in wegen Krankheit noch nicht wieder arbeiten kann.

 

weitere Voraussetzungen

Voraussetzung für den Krankengeldbezug ist, die Krankheit macht die Arbeitnehmer*in arbeitsunfähig und die Krankheit ist vorübergehend.

Ab wann eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorübergehend ist, bestimmt vielfach der behandelnde Arzt oder der Medizinische Dienst der Krankenkassen. Das ist vielfach ein großes Mienenfeld. Denn wer nicht mehr nur vorübergehend arbeitsunfähig ist, könnte berufsunfähig oder erwerbsunfähig sein. 

Die Berufsunfähigkeit ist in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für Menschen versichert, die vor 1961 gebohren sind. Für die Berufsunfähigkeit kann sich jeder jedoch privat versichern. (Achtung Gesundheitsfragen). 

Die Erwerbsunfähigkeit stellt die gesetzliche Rentenversicherung auf Antrag der Versicherten fest. Die gesetzliche Krankenkasse kann die Krankengeldbezieher*innen auffordern, einen entsprechenden Rentenantrag, oder einen Antrag auf eine medizinische Rehabilitation bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen.

 

Anspruchdauer und Höhe des Krankengeldes

Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung wird höchstens 78 Wochen in einem 3 Jahreszeitraum bezahlt und beträgt je nach Steuerklasse und Familienstatus ca. 80% des vorher erziehlten Arbeitsentgeltes. 

 

Schwierigkeiten bei der Berechnung der Anspruchdauer des Krankengeldes:

Schwierigkeiten bei der genauen Berechnung der Anspruchsdauer des Krankengeldes gibt es meist, wenn es zwischen dem Ablauf der 78 Wochen auch Zeiten der Arbeitsfähigkeit gegeben hat.

Durch die Arbeitsfähigkeit wird zwar die Restanspruchsdauer nicht aufgehoben, jedoch verlängert sich nicht automatisch der Dreijahreszeitraum.  

Innerhalb des Dreijahreszeitraums kann höchstens 78 Wochen Krankengeld bezahlt werden.  

Nach dem Dreijahreszeitraum entsteht ein neuer Anspruch auf Krankengeld durch sechsmonatige durchgehende Arbeitsfähigkeit (also Arbeitsaufnahme in einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit). Die Arbeitsfähigkeit wird jedoch auch bei arbeitslosen Personen angenommen, wenn sie 6 Monate dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden haben.